1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbindungen
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Vertragspartner und „LANIT Service GmbH“ (in der Folge LANIT).
Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen und insbesondere auch allfällige Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von LANIT ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Soweit die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, den gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Normen vor.
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für alle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail getätigten Bestellungen unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen, AGB.
Sofern einzelvertragliche Vereinbarungen oder Bestimmungen den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, gehen diese den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. Kostenvoranschlag
2.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird LANIT den Vertragspartner unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis zu 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Auch verpflichtet sich der Vertragspartner sämtliche auf elektronischem Weg übermittelten Daten und Informationen zu löschen und LANIT auf Aufforderung den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
2.4 Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
2.5 Sofern der Vertragspartner gegen die Inhalte der Punkte 2.2, 2.3, 2.4 verstößt bzw. diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, verpflichtet er sich eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönalezahlung in der Höhe des halben Betrages des Kostenvoranschlages bzw. des Vertrages zuzüglich Umsatzsteuer an LANIT zu bezahlen.
3. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
3.1 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, zur Leistungserstellung notwendiger Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3.2 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 5 Werktagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt diese jedenfalls als genehmigt.
Die Parteien vereinbaren und der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die Rechnung in elektronischer Form übermittelt werden kann.
3.3 Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
5. Mahn- und Inkassospesen
5.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, Er verpflichtet sich im Speziellen, im Falle der Einschaltung eines Inkassobüros, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
5.2 Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, jedenfalls einen Pauschalbetrag von 40 Euro lt. § 458 UGB für Betreibungskosten zu bezahlen. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, kann LANIT, wie bereits bisher, die Mehrkosten laut §1333 Abs. 2 ABGB in Rechnung stellen.
5.3 Bei Verzögerungen der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000
Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.
5.4 Geldüberweisungen müssen so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto der LANIT gutgeschrieben sind.
6. Transport-Gefahrtragung / Erfüllungsort
6.1 Sofern die Vertragsparteien nicht im einzelnen Auftrag ausdrücklich anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für sämtliche Geschäfte, insbesondere auch Lieferungen stets die Firmenanschrift von LANIT.
6.2. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
6.3 Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner.
6.4 Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 12 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten und montierten Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LANIT.
7.2. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügung usw.) sind LANIT umgehend zu melden. Der Vertragspartner hat alle Maßnahmen zu ergreifen um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und LANIT schad- und klaglos zu halten soweit er diese Zugriffe Dritter zu vertreten hat.
7.3. Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung von LANIT untersagt.
8. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug
8.1. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen bis zur Dauer von 8 Tagen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.2. Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 12 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten, In diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 5 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
9. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die die vereinbarte Leistung / Auftrag erfüllen und keine Minderung der Qualität darstellen, hat der Vertragspartner zu akzeptieren.
10. Gewährleistung – Garantie
Sofern der Vertragspartner Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Vertragspartner Unternehmer, bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen:
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Lieferungen 12 Monate. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst.
10.2. Wenn der Vertragspartner die Leistungen/Ware von LANIT ändert, oder sonst wie in diese eingreift, erlöschen alle Ansprüche gegen LANIT, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass dieser Eingriff nicht ursächlich für den Mangel ist.
10.3. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von LANIT durch Verbesserung, Preisminderung oder durch Ersatzlieferung/Austausch binnen angemessener Frist. Bei wesentlichen Mängel und unbehebbaren Mängeln besteht das Recht des Vertragspartners auf Wandlung. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergangszeitpunkt bereits vorhanden war.
10.4. Die Ware ist nach der Anlieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Anlieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.
10.5. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
10.6. Wenn auf Aufforderung des Vertragspartners der Einsatz von LANIT erfolgt, ohne dass sich der behauptete Mangel ergibt, hat der Vertragspartner den tatsächlich entstandenen Aufwand von LANIT zu vergüten.
11. Schadenersatz
Der Vertragspartner hat nachzuweisen, dass ein ihm entstandener Schaden durch ein grobes Verschulden von LANIT entstanden ist. Die Haftung von LANIT für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Sofern der Vertragspartner Konsument ist, sind die zwingenden Bestimmungen des KSchG zu berücksichtigen.
12. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtige weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
13. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
14. Abtretungsverbot
Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
15. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
16. Rechtswahl
Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
17. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Vertragsbestimmung entspricht.
19. Sonstiges
Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt vorbehalten.
Keine Haftung für Druckfehler.
Ausdrücklich vereinbart gilt, dass LANIT dem Vertragspartner nach einer Geschäftsbeziehung, als welche auch die Erstellung eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, berechtigt ist aktuelle Werbungen und Aussendungen zu übermitteln.